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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 07.07.2005 - 4 S 901/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Juristenausbildung. Prüfung. Fortbildung. Laufbahn. Beurteilung. Unionsbürger. Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Dienstzeugnis. Personalakte. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gleichwertigkeit ausländischer Diplome. Nachweis der Gleichwertigkeit. Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen. Beurteilungsspielraum. Praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts. Diplome von Spätaussiedlern. Gleichheitssatz. Prüfungsverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit. Einstweilige Anordnung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Antrag nach § 123 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Zulassung eines Unionsbürgers, der sein juristisches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolviert hat, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg.

2. Die in § 10 Abs. 2 BVFG vorgesehenen besonderen und erleichterten Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, dienen dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile, die diese zahlenmäßig begrenzte Personengruppe erfahren hat, und stellen deshalb eine sachlich begründete Spezialregelung dar, die einem Unionsbürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt.

 

Normenkette

EG Art. 17, 39, 43; GG Art. 3 Abs. 1; JAG § 5 Abs. 1 S. 1; BVFG § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 15 K 1037/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2005 – 15 K 1037/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.887, 25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insb...

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