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VG Wiesbaden Urteil vom 24.03.1998 - 7 E 31942/97.A(1)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.08.2001; Aktenzeichen 2 BvR 1238/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.

Mit Bescheid vom 04.03.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.03.1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Mit Urteil vom 23.01.1997 (7 E 5417/93.A(2)) ist die Beklagte verpflichtet worden, bezüglich des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27.06.1997 gab er zur Begründung an, er sei nach seiner Abschiebung 1986 fünf Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Er habe einen Polizisten verklagt, dieser sei nach drei Jahren freigesprochen worden. Danach sei er in sein Dorf D. zurückgekehrt. Dort habe er Kontakt zu seinen Freunden, …-Angehörige, aufgenommen. 1989 seien zwei politische Freunde festgenommen worden. Er habe Angst gehabt und sich entschlossen, ins Ausland zu fliehen. Er sei zuerst nach Istanbul und dann nach Österreich geflohen. Nach 3 Tagen sei er dort wieder in ein Flugzeug nach Istanbul gesetzt worden. Am 12.11.1992 seien 5 Freunde von ihm festgenommen worden. ...

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