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VG Stuttgart Urteil vom 04.05.1994 - 16 K 1378/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergnügungssteuer

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.03.1997; Aktenzeichen 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für das vierte Kalendervierteljahr 1993.

Die Klägerin unterhält in der Diskothek … im Stadtgebiet der Beklagten mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

Die Beklagte setzte mit Vergnügungssteuerbescheid vom 08.02.1994 gegenüber der Klägerin für das vierte Kalendervierteljahr 1993 für die von ihr in der Diskotheke … aufgestellten Spielgeräte Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt DM 1.800,– fest.

Die Klägerin erhob hiergegen am 23.02.1994 Widerspruch. Diesen begründete sie u.a. damit, daß die Vergnügungssteuer wegen der Höhe der Steuersätze keine traditionelle kleine, örtliche Steuer mehr sei. Sie finde deshalb in § 6 Abs. 3 KAG keine hinreichende Rechtsgrundlage mehr. Weiter sei die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Benutzer der Spielgeräte abwälzbar, weshalb die Steuersatzung der Beklagten nichtig sei. Desweiteren sei auch eine gleichartige Besteuerung von Spielgeräten in Gaststätten und Spielstätten unzulässig.

Im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.1994 den Widerspruch der Klägerin zurück.

In der Begründung heißt es u.a.: Der VGH Baden-Württemberg habe bereits mit Urteil vom 03.11.1988 die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Vergnügungssteuer durch die Stadt … festgestellt.

Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.07.1989 zurückgewiesen worden. Die Vergnügungssteu...

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