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VG München Beschluss vom 27.04.2005 - M 1 E 05.1112

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feinstaub. Verkehrsrechtliche Maßnahmen. Überschreitung der Grenzwerte der 22. BlmSchV. Antrag gemäß § 123 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen. Diese bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan.

2. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbehördliche Maßnahmen aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können nicht angeordnet werden.

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2; 22. BImSchV § 4; BImSchG § 40 Abs. 1, §§ 45, 47 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1; Richtlinie 96/62/EG; Richtlinie 1999/30/EG

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel an seinem Wohnort. Er wohnt in München an einer sehr stark befahrenen siebenspurigen Straße, auf der auch LKW-Durchgangsverkehr stattfindet. Am 27. März 2005 wurde in diesem Bereich der seit dem Jahre 2005 geltende Grenzwert für Feinstaubbelastung (22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 22. BImSchV) zum 36. Mal überschritten.

Mit Schreiben vom 21. März 2005 beantragte der Antragsteller bereits bei der Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen. Diese verwies im Schreiben vom 23. März 2005 auf einen noch auszuarbeitenden Luftreinhalteplan.

Am 29. März 2005 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragt:

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstwei...

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