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VG Karlsruhe Urteil vom 06.06.2005 - 3 K 788/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsschutz. Weihnachtsvergütung. Sonderzahlung. Besoldung. Sonderzuwendung. Jubiläumsgabe. Zulage. Anwärterbezüge. Unterhaltsbeihilfe. Versorgung. Dienstausfall

 

Leitsatz (amtlich)

Monatliche Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) sind keine „Weihnachtsvergütungen” i. S. des § 850 a Nr. 4 ZPO.

 

Normenkette

BBesG § 67; BeamtVG § 50 Abs. 4; LSZG § 1; ZPO § 850a Nr. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeiobermeister im Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden Landesamt) gewährt ihm gesetzliche Versorgung. Aufgrund von Abtretungen und Pfändungen zugunsten der Gläubiger des Klägers überweist das Landesamt den pfändbaren Teil der Versorgung an diese Gläubiger. Bis Endes des Jahres 2003 erhielt der Kläger als Teil der Versorgung im Monat Dezember zusammen mit den Versorgungsbezügen eine – bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geregelte –”jährliche Sonderzuwendung” nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642). Das Landesamt behandelte diese Sonderzuwendung als eine bis zu 500 Euro unpfändbare Weihnachtsvergütung i. S. des § 850 a Nr. 4 ZPO und berücksichtigte bei seinen Drittschuldner-Zahlungen an Gläubiger des Klägers daher nur den 500 Euro übersteigenden Betrag der jährlichen Sonderzuwendung.

Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) wurden das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eine „jährliche Sonderzahlung”, auch als Bestandteil der...

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