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VG Hamburg Urteil vom 25.09.1998 - 20 VG 2765/98

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.03.2000; Aktenzeichen 2 BvR 1508/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob dem Kläger im Versorgungsfall Anspruch auf eine Zusatzversorgung entsprechend den Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg zusteht.

Der Kläger wurde nach erfolgreichem Abschluß der Ersten juristischen Staatsprüfung am 1. September 1966 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Dauer des Vorbereitungsdienstes zum Referendar ernannt. Am 19. Juni 1970 legte er die Große juristische Staatsprüfung ab. Nach einer etwa halbjährigen Arbeitszeit in einer pharmazeutischen Fabrik wurde er durch Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1971 von der Arbeits- und Sozialbehörde mit Wirkung ab 15. Januar 1971 als wissenschaftlicher Angestellter eingestellt. Es handelte sich dabei um ein Angestelltenverhältnis auf Zeit, welches bis zu einer etwaigen Ernennung zum Gerichtsassessor beim Landessozialgericht Hamburg dauern sollte, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1971. Am 11. Mai 1971 wurde der Kläger vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt. Die Ernennung zum Richter am Sozialgericht unter gleichzeitiger Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 5. Juli 1973. Der Kläger wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats März 1992 aus dem Richterverhältnis entlassen. Er wurde bei der BfA nachversichert. Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurde er vom O...

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