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VG Hamburg Urteil vom 06.12.2007 - 15 K 673/06

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2005 an den Beklagten zu entrichtenden Beitrags sowie die Höhe des Vorschusses auf den Beitrag für das Jahr 2006.

Die Klägerin ist die privatrechtliche Rechtsnachfolgerin des … …, einer Anstalt öffentlichen Rechts, und hat von dieser Altersversorgungszusagen übernommen, die nach dem Gesetz insolvenzsicherungspflichtig sind. Sie gewährt ihren Mitarbeitern auf tarifvertraglicher Grundlage eine betriebliche Altersversorgung u.a. auch durch Zusagen über eine Ende 2000 gegründete und am 26. Februar 2001 in das Vereinsregister eingetragene Unterstützungskasse gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Die Unterstützungskasse … e. V. hatte dafür im Dezember 2000 einen Kollektivrahmenvertrag über eine Rückdeckungsversicherung mit der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen.

Am 5. April 2005 wurde die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH in das Handelsregister eingetragen und damit im Hinblick auf die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung insolvenzsicherungspflichtig.

Der Beklagte ist gem. § 14 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte der Beklagte auf der Grundlage von Auskünften der Klägerin den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2005 auf 569.178,21 € und den Vorschuss für das Jahr 2006 auf 234.675,10 € fe...

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