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VG Gießen Urteil vom 17.05.2002 - 6 E 32461/98.A

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht einschl. aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach AsylVfG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.08.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1030/02)

 

Tenor

Die Abschiebungsandrohungen bezüglich der Kläger zu 3. und 4. in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.11.1998 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12 zu tragen. Gerichts kosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die am … 1955 und … 1960 geborenen Kläger zu 1) und 2), Eheleute, und die am … 1979 und … 1980 geborenen Kläger zu 3) und 4), ihre Söhne, sind armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben verließen sie ihr Heimatland im Juli 1994 nach Moskau und reisten von dort über die Niederlande über die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich am 02.08.1994 als Asylsuchende meldeten. Mit Bescheid vom 21.02.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Antrage auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.

Auf Antrag der Kläger ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.05.1995 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 1) an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az.: 6 G 31327/95.A). Dabei bejahte das Gericht für den Kläger zu 1) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Auf Grund seines Alters drohe i...

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