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VG Freiburg i. Br. Urteil vom 30.03.1998 - 7 K 2812/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskostenvergütung

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.010,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Beamter des Bundesgrenzschutzes, macht mit der Klage einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Umzugskostenvergütung, nämlich Mietentschädigung wegen Mietzahlung in Höhe von drei Monatsmieten (2.010,– DM) für seine frühere Wohnung geltend.

Er war aufgrund einer dienstlichen Versetzung am 24.8.1995 von München nach Weil a.Rh. umgezogen, nachdem ihm am 24.7.1995 Umzugskostenvergütung zugesagt worden war und er daraufhin am 27.7.1995 den Mietvertrag für die neue Wohnung zum 1.8.1995 abgeschlossen hatte.

Das alte Mietverhältnis hinsichtlich der bisherigen Wohnung endete erst am 31.1.1996, nachdem er es unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten (§ 565 Abs. 2 S. 2 BGB) gekündigt hatte.

Auf seinen Antrag vom 26.11.1995 hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 7.12.1995 gem. § 8 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) im Rahmen der Umzugskostenvergütung zunächst Mietentschädigung wegen doppelter Mietzahlung bezüglich der Mietkosten der alten Wohnung für die gesamte Zeit der Überlappung der beiden Mietverhältnisse (24.8.1995–31.1.1996).

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 7.1.1996 nahm die Beklagte diese Bewilligung von Umzugskostenvergütung zurück und bewilligte nun nur noch Mietentschädigung für die Zeit vom 24.8.–1.11.1995. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte sein Mietverhältnis gem. §§ 570, 565 Abs. 5 BGB ungeachtet der 6-Monatsfrist des § 565 Abs. 2 S. 2 BGB als Beamter unter Berufung auf seine dienstliche Versetzung vorzeitig, nämlich innerhalb der 3-Monatsfrist des § 565 Abs. 2 S...

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