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VG Freiburg i. Br. Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.04.2003; Aktenzeichen 1 BvR 436/03)

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2002; Aktenzeichen 9 S 2441/01)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger, Eltern und Kinder, begehren die Befreiung der Kinder – der Kläger Ziff. 3 und 4 – von der Schulpflicht.

Die Klägerin Ziff. 3 ist seit dem Schuljahr 1999/2000, der Kläger Ziff. 4 seit dem Schuljahr 2000/2001 schulbesuchspflichtig. Beide Kläger besuchen derzeit jedoch nicht die für sie zuständige Grundschule Langenwinkel in Kippenheim, sondern werden von ihren Eltern zu Hause im familiären Umkreis unterrichtet. Der Unterricht erfolgt anhand der Materialien, Konzeption, Betreuung und Methode der Philadelphia-Schule in Siegen. Dabei handelt es sich um eine Heimschulform, die speziell auf bibelgläubige Eltern ausgerichtet ist, die ihre Kinder zu Hause unterrichten wollen. Die Kläger – Schweizer Staatsangehörige, die in Lahr wohnen – gehören einer freien Gemeinschaft bibelgläubiger Christen an.

Unter dem 3.3.2000 beantragten die Kläger Ziff. 1 und 2 beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg, die Kläger Ziff. 3 und 4 von der Teilnahme am öffentlichen Schulunterricht zu befreien. Zur Begründung führten sie aus, dass ihre Tochter, die vergangenes Jahr schulpflichtig geworden sei, zu Hause nach dem deutschen Fernschulprogramm der Philadelphia-Schule und dem Schulprogramm des Kantons Bern unterrichtet werde, damit sie sowohl einen deutschen als auch einen Schweizer Schulabschluss erreichen könne. Ihre Lernerfolge seien sehr gut. Eine Einschulung in der öffentlichen Grundschule komme nicht in Betracht, weil der öffentliche Schulunterricht weit von einem christlich geprägten Schulunterricht entfernt sei.

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