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VG des Saarlandes Urteil vom 27.10.2009 - 2 L 1751/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anordnungsgrund für das Hinausschieben der Altersgrenze eines Bundesbeamten

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2a, Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; ZPO § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2; BBG §§ 51, 53; AGG §§ 1, 3 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers über den 31.10.2009 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 53 BBG vom 20.04.2009 hinauszuschieben, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zude...

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