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VG des Saarlandes Urteil vom 27.09.2006 - 5 K 106/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Landesentwicklungsplanes Umwelt 2004 Erteilung eines Bauvorbescheides für Windkraftanlage nach dem 1. Juli 2005

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung von § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auf vor dem 1. Juli 2005 rechthängige Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides für Windkraftanlagen.

2. Der Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt 2004 steht der Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie entgegen.

 

Normenkette

BImSchG § 67 Abs. 9 S. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,– Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem ihm die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in E., Ortsteil D., in Aussicht gestellt wird. In der Sache geht es ihm um die Feststellung, dass der Landesentwicklungsplan Umwelt unwirksam ist und damit nicht mehr der Zulässigkeit seines Vorhabens entgegensteht.

A.

Während der ursprüngliche Landesentwicklungsplan Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom 18.12.1979 – historisch bedingt – im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen” (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich „umweltfreundlicher Energien ledigli...

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