Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierschutz. Einschreitensbefugnis. Wegnahme. Haltungsverbot. ungeeignete Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. § 16a Tierschutzgesetz verpflichtet die Veterinärbehörden zum Einschreiten gegen festgestellte oder zu besorgende Verstöße gegen die sich aus § 2 Tierschutzgesetz oder den aus der Tierschutz-NutztierhaltungsVO ergebenden Pflichten des Tierhalters. Ein Entschließungsermessen besteht insoweit nicht.
2. Das bei der Wahl geeigneter Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Tierschutzgesetz bestehende Auswahlermessen ist regelmäßig auf den Erlass eines Haltungsverbotes reduziert, wenn der Tierhalter die von ihm gehaltenen Rinder über Jahre hinweg unterversorgt und gequält hat.
3. Verhindert ein Tierhalter über Jahre den zuständigen Veterinärbehörden den Zutritt zu seinem Stall in dem Rinder entgegen den Anforderungen der Tierschutz-NutztierhaltungsVO gehalten wurden, so liegen Tatsachen vor, die im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz die Annahme rechtfertigen, das er auch künftig seinen tierschutzrechtlichen Halterpflichten zuwider handeln wird.
4. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes als Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn es nach Lage der Dinge nicht geeignet ist, den Willen des Ordnungspflichtigen zu beugen, weil es mangels Masse gegen ihn nicht vollstreckt werden kann.
Normenkette
GG Art. 20a; BGB § 90a; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 2; SVwVfG § 28; SVwVG § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2, 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 S. 1, §§ 22-23; PolG § 8 Abs. 1 S. 1; TierschutzG § 1; TierSchutzG §§ 2, 16a Sätze 1, 2 Nr. 3; TierSchNutztV §§ 3-6; VetALG § 1 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.01.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsich...