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VG des Saarlandes Urteil vom 17.04.2007 - 3 K 371/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis der verstorbenen Ehefrau

 

Normenkette

BeamtVG § 69 Abs. 1 Nr. 2, § 69a Nr. 1, § 69e Abs. 1, § 53

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrags von 20 vom Hundert (= 286,29 Euro monatlich) gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der ab dem 01.01.2007 in den Ruhestand getreten ist, erhielt seit 1989 neben seinen Dienstbezügen als Leitender Ministerialrat Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau, die zuletzt als Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule tätig war. Die Versorgungsbezüge wurden zwischenzeitlich auf den Mindestbelassungsbetrag von 20 % der Versorgungsbeträge gekürzt und betrugen zuletzt 286,29 Euro. Mit Bescheid vom 26.04.2006 berechnete der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.1989 die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2006 neu und kürzte diese bis auf weiteres auf monatlich 3.842,33 Euro (brutto). Infolge dessen wurde dem Kläger in der Folgezeit, da der ihm zuvor gewährte Mindestbelassungsbetrag von 20 % der Versorgungsbezüge aufgrund der Neufassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG weggefallen war, kein Witwergeld mehr ausbezahlt. Die ab dem 01.01.2006 entstandene Überzahlung in Höhe von...

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