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VG des Saarlandes Urteil vom 14.02.2007 - 3 K 253/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gleichstellung einer Ausbildung als Chemikant mit der eines chemisch-technischen Assistenten

 

Normenkette

AMG § 75 Abs. 3, 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gleichstellung seiner Ausbildung als Chemikant mit der Ausbildung eines chemisch-technischen Assistenten, um als Pharmaberater tätig werden zu können.

Am 01.02.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Gleichstellung bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 01.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, seine Ausbildung als gleichwertig mit der Qualifikation der in § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz – AMG – genannten Personen anzuerkennen, ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die abgeschlossene Ausbildung als Chemikant werde nicht als ausreichend im Sinne des § 75 Abs. 3 AMG anerkannt. Die Ausbildung sei der Ausbildung der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen nicht gleichwertig. Die von dem Kläger genannte langjährige Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da der Gesetzgeber in § 75 Abs. 3 AMG lediglich abgelegte Prüfungen oder abgeschlossene Ausbildungen berücksichtige.

Am 22.03.2006 erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung macht er geltend, das Berufsbild des Chemikanten sei dem des chemisch-technischen Assistenten (CTA) gleich. Beide Berufsbilder hätten die gleichen Voraussetzungen (mittlere Reife), gleiche Ausbildungsschwerpunkte und gleiche Arbeitsbereiche. Der chem...

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