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VG des Saarlandes Beschluss vom 28.04.2010 - 6 L 2142/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot von Internetglücksspiel. Allgemeinverfügung

Leitsatz (amtlich)

1. Angesichts des saarländischen Glückspielmonopols und des in § 4 Abs. 4 GlSpielStVtr enthaltenen Verbots des Internetspiels besteht kein schützenswertes Interesse an einer Suspendierung der Verbote des Veranstaltens, Vermittelns und Bewerbens von Glücksspielen im Internet.

2. Der Erlass einer gesetzeswiederholenden Allgemeinverfügung, mit der das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür in Telemedien-Angeboten privater Anbieter verboten wurden, ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

3. Als Anknüpfungspunkt für eine solche Allgemeinverfügung reicht der Aufenthalt des Spielers zum Zeitpunkt des Spiels im Hoheitsbereich der für das gesamte Gebiet des Saarlandes zuständigen Landesmedienanstalt des Saarlandes aus.

4. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt selbst im Fall der Notwendigkeit einer bundesweiten Abschaltung der entsprechenden Internetseiten nicht vor. Es kann von dem Anbieter eines Internetdienstes erwartet werden, dass er seinen Dienst in dem Sinn beherrscht, dass er gerechtfertigten Gesetzen, die sein Netzangebot betreffen, durch geeignete technische Maßnahmen entspricht.

Normenkette

Richtlinie 98/34/EG der Art. 9 Abs. 2; Richtlinie 2006/123/EG der Art. 9; EUV Art. 3; EGV Art. 10; EUV Art. 11; EGV Art. 49; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 284; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5; SVwVfG § 35; SVwVfG § 37; SVwVfG § 41 Abs. 3 S. 2; SVwVfG § 41 Abs. 4; GlüStV § 3 Abs. 1; GlüStV § 3 Abs. 4; GlüStV § 4 Abs. 1 S. 2; GlüStV § 4 Abs. 3; GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV § 5; GlüStV § 9; GlüStV § 10; GlüStV § 18 Abs. 8; AGGlüStV-Saar § 7 Abs. 2; AGGlüStV-Saar § 16; AGGlüStV-Saar § 18 Abs. 8

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des V...

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