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VG des Saarlandes Beschluss vom 16.12.2009 - 6 L 1462/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliches Sportwettenmonopol weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig

Leitsatz (amtlich)

1. Das staatliche Sportwettenmonopol in seiner mit dem 01.01.2008 geltenden gerichtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung im Saarland verstößt offensichtlich weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention gegenüber dem privaten Suspensivinteresse; es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortführung einer während einer unklaren rechtlichen Situation aufgenommenen Betätigung.

Normenkette

EUV Art. 3; EUV Art. 11; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; GlüStV § 1; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 3; GlüStV § 3 Abs. 6; GlüStV § 4; GlüStV § 5; GlüStV § 6; GlüStV § 8; GlüStV § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; GlüStV § 9 Abs. 2; GlüStV § 10 Abs. 1; GlüStV § 10 Abs. 2; GlüStV § 10 Abs. 5; GlüStV § 11; GlüStV § 21 Abs. 1 S. 2; GlüStV § 27; AG GlüStV-Saar § 3 Abs. 1; AG GlüStV-Saar § 4; AG GlüStV-Saar § 7 Abs. 2; AG GlüStV-Saar § 9; AG GlüStV-Saar § 3; AG GlüStV-Saar § 10; AG GlüStV-Saar § 13 Abs. 1; AG GlüStV-Saar § 14; AG GlüStV-Saar § 16 Abs. 1; AG GlüStV-Saar § 18; AG GlüStV-Saar § 19 Abs. 2; AG GlüStV-Saar § 20

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – (Amtsbl. 2007, S. 2441) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers – 6 K 1461/09 – gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 05.10.2009, mi...

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