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VG Berlin Urteil vom 30.11.2001 - 31 A 338.99

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.06.2002; Aktenzeichen 1 BvR 771/02)

BVerwG (Beschluss vom 11.03.2002; Aktenzeichen 7 B 18.02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Übereignung eines Ersatzgrundstücks für das Grundstück in Berlin-Karlshorst, ….

Der Kläger und seine Schwester waren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 30. März 1983 verstorbenen Margarete … Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks …. Dieses Grundstück wurde mit Inanspruchnahmebescheid vom 3. August 1983 in Volkseigentum überführt.

Den 1990 gestellten Antrag des Klägers und seiner Schwester auf Restitution des Grundstücks … lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Lichtenberg (AROV IV) mit Bescheid vom 5. Januar 1994 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger und seine Schwester seien zwar dem Grunde nach restitutionsberechtigt, die Bewohner des Grundstücks … hätten jedoch das Eigentum an den darauf befindlichen Gebäuden und ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben. Zugleich wurde die Entschädigungsberechtigung des Klägers und seiner Schwester hinsichtlich des Eigentumsverlustes an dem Grundstück … festgestellt. Ein Antrag des Klägers und seiner Schwester auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks wurde ebenfalls abgelehnt. Insoweit wurde zur Begründung ausgeführt, es stehe kein Ersatzgrundstück zur Verfügung.

Den mit Schreiben vom 28. Januar 1994 vom Kläger und seiner Schweste...

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