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Thüringer FG Urteil vom 27.06.2017 - 2 K 60/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gold Bullion Securities sind als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet sind. Ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf sind wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 32d Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 7/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gold Bullion Securities als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und sowie Kapitalvermögen. Die Veranlagung der Kapitalerträge führte der Beklagte entsprechend der von der Bank der Kläger erstellten Steuerbescheinigung durch. Darin war ein Gewinn in Höhe von 9.248,97 EUR aus dem Verkauf von Anteilen an dem Exchange Traded Commodies (ETC) „Gold Bullion Securities” (WKN A0LP78) ausgewiesen. Den Betrag erfasste der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und besteuerte ihn im Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2012 nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif.

Die Gold Bullion Securities hatte der Kläger im Februar 2008 erworben und am 23.08.2011 veräußert. Nach den Emissionsbedingungen handelte es sich bei den Gold Bullion Security um eine durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreib...

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