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Thüringer FG Urteil vom 21.02.2019 - 3 K 401/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes an das Finanzamt gezahlte und später wieder an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige bezüglich einer Veräußerung nach § 17 EStG vorsorglich eine strafbefreiende Erklärung auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom 23.12.2003 abgegeben, die Strafbefreiungsabgabe an das Finanzamt gezahlt und wurde diese Besteuerung infolge der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 später wieder rückgängig gemacht, so ist die nach § 37 Abs. 2 AO an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen. Das gilt ungeachtet dessen, dass der nach § 1 StraBEG zu zahlende Betrag gemäß § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer gilt, die strafbefreiende Erklärung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und § 10 Abs. 4 StraBEG die Anwendung des § 233a AO nicht ausschließt.

2. § 233a AO zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab, wozu die Abgeltungssteuer nach dem StraBEG nicht zählt. Bei der Strafbefreiungsabgabe handelt sich aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr um eine Steuerart „sui generis” (vgl. auch Hessisches FG, Urteil v. 11.4.2011, 10 K 3043/07, EFG 2011 S. 1500; FG Hamburg, Urteil v. 12.6.2007, 5 K 110/06, EFG 2007 S. 1556), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist.

 

Normenkette

StraBEG § 10 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3-4; AO § 233a Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 2; EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2020; Aktenzeichen IX R 23/19)

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      (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.  (2) 1Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Sie lässt ...

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