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Hessisches FG Urteil vom 11.04.2011 - 10 K 3043/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Verzinsungspflicht nach § 233a AO auf Erstattungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 233a AO ist auf nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zunächst gezahlte und anschließend zurückerstattete Beträge nicht anzuwenden.
  2. § 233a AO regelt enumerativ und abschließend, für welche Steuern Unterschiedsbeträge zu verzinsen sind und zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab.
 

Normenkette

AO § 233a; StrbEG § 1; StrBEG § 8 Abs. 1; StrbEG § 10 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) gezahlter und später dem Kläger zurückerstatteter Betrag nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.

Der Kläger gab am…2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab. Er meldete für die Jahre von 1993 bis 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgeschäften, zum Teil auch aus Gewerbebetrieb, und für das Jahr 2000 die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein mit einer Zustiftung von… € als Einnahmen im Sinne des § 1 StraBEG. Die zu entrichtende Abgabe (25 %) in Höhe von … € wurde am….2004 gezahlt.

Ebenfalls am…2004 legte der Kläger zeitgleich Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung ein. Zur Begründung machte er geltend, die Besteuerung von Spekulationsgeschäften sei verfassungswidrig und bei der Errichtung der Stiftung sei keine Schenkungsteuer entstanden; insoweit liege bereits keine Steuerhinterziehung vor. Mit Schreiben vom…2006 teilte der Beklagte mit, er wolle dem Einspruch hinsichtlich der privaten Veräußerungsgewinne für 1997 und 1998 (Spekulationsgewinne) und der Stiftungserrichtung abhelfen und für andere Jahre das Verfahren ruhen l...

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