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FG Hamburg Urteil vom 12.06.2007 - 5 K 110/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn Kapitaleinkünfte im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung nacherklärt werden

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Kapitaleinkünfte nur im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nacherklärt, kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, weil die Kapitaleinkünfte dann nicht bei der Veranlagung erfasst worden sind. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Umstand, dass bei Anlagen i. S. des AuslandsInvG/InvStG der Zinsabschlag kumuliert für mehrere Jahre im Zeitpunkt der Veräußerung vorgenommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; StraBEG § 8 Abs. 1, § 10

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Zinsabschlagsteuer (ZASt) auf nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erklärte Kapitaleinkünfte bzw. ihre Erstattung.

Die Klägerin erwarb 1992 158 Anteile am Investmentfond A und Ende 1999 15 Anteile sowie Anfang 2000 weitere 14 Anteile an dem Investmentfond B. Hierbei handelt es sich um einen ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, dessen Erträge unter das Investmentsteuergesetz (InvStG, gültig ab 1.1.2004) bzw. Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG, gültig bis 31.12.2003) fallen und bei dem die thesaurierten Erträge mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen gelten - Zuflussfiktion - (§ 17 AuslInvG/§ 2 InvStG). Kapitalertragsteuer wird nicht laufend in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen einbehalten und abgeführt, sondern nach § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvmG /§ 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilsscheine.

Sämtliche Anteile hielt die Klägerin in Form von Tafelpapieren. Die Erträge aus den ...

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