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Schleswig-Holsteinisches OVG Urteil vom 22.08.2003 - 3 LB 18/03

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RECHTSKRÄFTIG: noch nicht

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Dienstunfall. Wegeunfall. Zusammenhang mit dem Dienst. dritter Ort

 

Leitsatz (amtlich)

§ 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass ein Dienstunfall mangels „Zusammenhang mit dem Dienst” nicht vorliegt, wenn der Beamte von dem unmittelbaren und normalerweise benutzten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle aus privaten Gründen nicht unwesentlich abweicht oder den Weg aus privaten Gründen erheblich unterbricht und der Unfall sich auf dem abweichenden Teil des Weges oder während der Unterbrechung ereignet

"Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 1998 – B 2 U 40/97 – R"

 

Normenkette

BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen 11 A 139/01)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 2 C 29.03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall.

Der seinerzeit in …, wohnhafte Kläger ist Polizeiobermeister und versah seinen Dienst bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung in Eutin. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, sollte er dort seinen Dienst um 13.30 Uhr antreten. An diesem Tage verließ er seine Wohnung gegen 09.00 Uhr und fuhr – begleitet von Freunden – mit seinem Motorrad an den Strand von Scharbeutz. Dort brach er gegen 13.00 Uhr auf, um über die alte Trasse der Bundesstraße 76 in nördlicher Richtung seinen Dienstort zu erreichen. In Haffkr...

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