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Schleswig-Holsteinisches OVG Urteil vom 20.08.1991 - 2 L 142/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfallbeseitigungsgebühren

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 29.06.1988; Aktenzeichen 6 A 117/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 8 C 2.92)

 

Tenor

Soweit sich der Rechtsstreit durch die Ermäßigung der Abfallgebühren für das Jahr 1988 auf 4.095,– DM in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1988 – 6 A 117/88 – unwirksam.

Im übrigen werden auf die Berufungen des Klägers die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1988 – 6 A 681/86 – und – 6 A 117/88 – geändert.

Es wird festgestellt, daß die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 03. Januar 1986 und 01. Januar 1988 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07. September 1988 nichtig sind.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer einer von 36 Wohnungen des Hauses

Mit Bescheid vom 03. Januar 1986 zog die Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Abfallgebühr für das Jahr 1986 in Höhe von 5.832,– DM heran. Die Gebühr errechnete sich aus der Gebühr für ein 70-Liter-Gefäß in Höhe von 162,– DM multipliziert mit 36. Der Bescheid war an die „Wohnungseigentümergemeinschaft, z. Hd. adressiert. Herr hatte der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1980 mitgeteilt, daß er seit dem 01. Januar 1980 Verwalter des Hauses … sei und gebeten, die Korrespondenz mit ihm zu führen.

Mit Schreiben vom 01.05.1986 bat der Kläger die Beklagte um die Bestätigung, daß er gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern des Hauses … Abfallbehälter erhalten k...

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