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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 30.03.2006 - 2 W 191/05

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Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 06.09.2005; Aktenzeichen 5 T 160/05)

AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 98/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der sofortigen weiteren Beschwerde keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.043,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat weist nochmals darauf hin, dass einem Schadensersatzanspruch des Beteiligten zu 1. nach § 14 Nr. 4, 2. Hs. WEG nicht die Bestimmung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Teilungserklärung (TE) - allein mit dieser und nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 1b TE hat sich das LG befasst - entgegensteht. Wenn § 6 Abs. 1 Nr. 2 TE "Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden)", von diesem auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, so meint diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Bauteile, die dem ausschließlichen Gebrauch des Wohnungseigentümers dienen (OLG Düsseldorf ZMR 1998, 304, 305). Das ist bei dem Fußbodenaufbau der Balkone, dessen Sanierung die Entfernung des Fliesenbelags des Beteiligten zu 1. erfordert hat, nicht der Fall. Denn der unbefangene Betrachter, dessen Sicht für die Auslegung von Teilungserklärungen maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1998, 3713), würde es als wenig naheliegend empfinden, wenn er als Wohnungseigentümer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TE zur Beseitigung derartiger Schäden auf eigene Kosten ve...

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