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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 17.05.2006 - 2 W 198/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

2. Die so bezeichneten Räume dürfen nur als Lager- oder Abstellraum oder nur in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als ein solcher.

3. Ermöglicht die Nutzung des Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von zwei von vier Personen bewohnt wird, so liegt es auf der Hand, dass von einem Vierpersonenhaushalt eine größere Beeinträchtigung ausgeht als von einem Zweipersonenhaushalt.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 29.09.2005; Aktenzeichen 1 T 5/05)

AG Itzehoe (Aktenzeichen 32-II 42/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Unter Wiederherstellung des Beschlusses des AG Itzehoe vom 21.12.2004 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 4.1.2005 in der Hauptsache wird den Beteiligten zu 2) untersagt, die Kellerräume des Wohnungseigentums eingetragen im Grundbuch von... als Wohn- und Schlafräume zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Die Beteiligten zu 2) haben die gerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten

Der Geschäftswert auch des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Anlage besteht aus einem Halbhaus mit zwei Eigentumswohnungen. Die Beteiligten zu 1) erwarben die Wohnung im Obergeschoss (Nr. 2) im Sommer 1999, die Beteiligten zu 2) erwarben die Wohnung im Erdgeschoss (Nr. 1), die sie zunächst gemietet hatten, im F...

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