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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 15.01.1986 - 6 RE-Miet 1/85

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Gründe

Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes. Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juni 1981 (Einheitsmietvertrag) vermietete der Kläger die Erdgeschoßwohnung dieses Hauses, das mit einer Sammelheizung beheizt wird, an die Beklagten. In § 3 ihres Mietvertrages vereinbarten die Parteien u.a.: "Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für Heizkostenpauschale z.z. 250,-- DM". Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Heizkostenpauschale kamen die Beklagten in der Folgezeit nach.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung zusätzlicher anteiliger Betriebskosten der Sammelheizung für die Heizperioden 1981/82 und 1982/1983 in Anspruch. Die vom Kläger erhobenen Mehrforderungen ergeben sich aus verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen für die genannten Heizperioden. Die Verbrauchserfassung ist durch Wärmezähler erfolgt, die schon vor dem 1. Juli 1981 an den Heizkörpern des Hauses angebracht waren. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien trotz der Pauschalierungsklausel im Mietvertrag verpflichtet, sich an den tatsächlichen Betriebskosten der Sammelheizung verbrauchsabhängig zu beteiligen. Die Pauschalierungsvereinbarung sei gemäß § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981, die den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen sei, gegenstandslos.

Die Beklagten treten dieser Rechtsauffassung entgegen und behaupten insbesondere, die Pauschalierungsvereinbarung sei in beiderseitiger Kenntnis der Vorschriften der Heizkostenverordnung ganz bewußt getroffen worden. Wegen erheblicher Mängel der Wohnung (altersschwacher Heizkessel, Mauerwerk und Fenster undicht) hätten die Beklagten den Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich von einer verbrauchsunabhängigen Reg...

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