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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 05.12.2012 - 2 K 9/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzögerungsgeld - Begründung des Entscheidungsermessens

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 146 Abs. 2b AO "kann" ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden. Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die zunächst entscheiden muss, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt ("Entschließungsermessen") und auf der nächsten Stufe, in welcher Höhe ("Auswahlermessen"), § 5 AO. Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO - im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag - keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht, hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen auszurichten. Ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensentscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Finanzbehörden kommt es mithin auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kann nicht von der späteren Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse oder auch der Erkenntnisse der ermessensausübenden Behörde abhängen.

 

Normenkette

AO § 146 Abs. 2b

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verzögerungsgeldfestsetzung nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung (AO), da das Finanza...

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