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Sächsisches OVG Urteil vom 26.03.2003 - 5 B 638/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelfsbelehrung. Jahresfrist. Bekanntgabefiktion. Abwasserbeitrag. Selbstverwaltung. Verwaltungspraktikabilität. Typengerechtigkeit. Abwasserbeitrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für die Fiktion der Bekanntgabe eines durch die Post im Inland übermittelten Verwaltungsaktes ist ein feststellbarer Zeitpunkt seiner Aufgabe zur Post.

2. Zur Nichtigkeit einer Abwasserbeitragssatzung, in deren Gebiet die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, wenn rund 98 % der Fläche schmutz- und niederschlagswasserentsorgt werden.

 

Normenkette

VwGO §§ 58, 70; VwVfG § 41; AO § 122; SächsKAG § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen 2 K 539/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 13.11.2003; Aktenzeichen 9 B 61.03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Mai 2002 – 2 K 539/97 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung ihres Beitragsbescheides durch Urteil vom 14.5.2002.

Mit Bescheid vom 20.11.1995 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Flurstücks G1 der Gemarkung O. zu einem Abwasserbeitrag i.H.v. 4.412, 25 DM heran.

Der Beitragserhebung lag die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung – Abwasserstammsatzung (AbwS) – vom 16.12.1993 zugrunde, welche in ihrer letzten Änderungsfassung vom 21.11.1996 u.a. folgende Regelungen enthielt:

„I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Anfall des Abwassers

(1) Die Stadt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. …

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das

  1. über die Grundstück...

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