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Sächsisches OVG Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergnügungssteuer. Aufwandsteuer. Spielautomaten. Spielgeräte. Gewinnmöglichkeit. Zählwerk. Zählwerkausdruck. Einspielbeträge. Praktikabilität. Verwaltungsaufwand. Steuermaßstab. Stückzahlmaßstab. Wirklichkeitsmaßstab. Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vergnügungssteuer für Spielautomaten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit darf nicht länger unter Anwendung des Stückzahlmaßstabs erhoben, d. h. nicht pauschal nach der Anzahl der Geräte bemessen werden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6 S. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 12 K 1474/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 10 C 8.04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2001 – 12 K 1474/99 – geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 1999 und ihr Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999 werden insoweit aufgehoben, als die Vergnügungssteuer auf einen Betrag von mehr als 7.200,– DM festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielautomaten auf der Grundlage des Stückzahlmaßstabs.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 27.6.1991 (Dresdner Amtsblatt S. 345) in der hier maßgebenden Fassung der Satzungsänderung vom 19.12.1994 (Dresdner Amtsblatt Nr. 51/52 S. 12) wird die Steuer als Pauschalsteuer nach festen Steuersätzen erhoben. Der Steuersatz beträgt nach § 3 Abs. 2 der Satzung für in Spielhallen aufgestellte Geräte mit Gewinnmöglichkeit 400,– DM ...

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