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Sächsisches OVG Beschluss vom 17.01.2001 - 2 B 741/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Ernennung zur Beamtin auf Probe. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen 2 K 219/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 2 BvR 331/01)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juni 1999 – 2 K 219/96 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahrens wird auf DM 20.540,65 festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels aus den vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierbei ist entscheidend, ob das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis im Berufungsverfahren abzuändern sein wird. Das ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für das MfS tätig war. Unerheblich ist insoweit der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, ihr sei die Schweigeverpflichtung vom 13.2.1969 vordiktiert worden, nachdem sie eine offizielle Tätigkeit für das MfS abgelehnt habe. Die Erklärung vom 13.2.1969 enthält nicht nur die Verpflichtung, über ihr bekannt gewordene und noch bekannt werdende Hinweise im Zusammenhang mit der Arbeit des MfS strengstes Stillschweigen zu wahren. Die Klägerin hat mit der Abgabe der Schweigeverpflic...

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