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Sächsisches LSG Urteil vom 04.12.2014 - L 3 AS 430/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bzw Aufhebung eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Anhörung. Nichterkennbarkeit der Rechtsgrundlage. fehlende Mitteilung einer vor Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretenen Änderung. Kenntnis von der Mitteilungspflicht. Behauptung der Erfüllung. Nichterweislichkeit des Zugangs einer Änderungsmitteilung. Beweislastentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn zum Zeitpunkt der Anhörung aus Sicht der zuständigen Behörde noch nicht festgestellt werden kann, auf welche Rechtsgrundlage und welchen etwaigen Vertrauensausschlusstatbestand die beabsichtigte Rückforderung gestützt werden kann oder soll, genügt die Anhörung nur dann den Anforderungen aus § 24 Abs 1 SGB 10, wenn sie jedenfalls auch die spätere Rückforderungsentscheidung abdeckt.

2. Wenn ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände unterlässt, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen (Anschluss an BSG vom 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R = BSGE 96, 285 = SozR 4 4300 § 122 Nr 4).

3. Nach den allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Damit geht die Nichterweislichkeit des Zugangs von Änderungsmitteilungen bei der zuständigen Behörde zu Lasten des Mitteilungspflichtigen.

4. Die Behauptung, eine Mitteilun...

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