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Sächsisches LAG Urteil vom 10.02.1995 - 9 Sa 149/94

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Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 4873/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 30. November 1993 – 1 Ca 4873/93 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 1993 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Leiterin des Kindergartens P. vorläufig weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 23. Mai 1949 geborene Klägerin ist Kindergärtnerin. Sie war seit 1967 im Kindergarten der Gemeinde P. tätig, und zwar zuletzt als Leiterin des Kindergartens.

Bis 30. Juni 1991 war der Landkreis L. Träger des Kindergartens. Gemäß § 8 Abs. 2 des am 1. Juli 1991 im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG – vom 3. Juli (GVBl. S. 237) übernahm die beklagte Gemeinde am 1. Juli 1991 die Trägerschaft des Kindergartens.

Vor Inkrafttreten des SäKitaG kam es im Hinblick auf die bekannt gewordene geplante gesetzliche Neuregelung zu Gesprächen zwischen den kreisangehörigen Gemeinden und Vertretern des Landkreises L. Die Bürgermeister machten dabei deutlich, daß aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Gemeinden einzelne Einrichtungen geschlossen werden bzw. die Betreuungszeiten reduziert werden müßten. Der Landrat des Landkreises L. hat sich daraufhin mit dem Arbeitsamt L. in Verbindung gesetzt. Von dort wurden finanzielle Hilfen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.

Nach diesen Gesprächen zwischen der Beklagten und dem Landratsamt L. trat die Beklagte an die Klägerin heran und erklärte, di...

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