Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen 5 T 762/95) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 98/93 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 2) jeweils zur Hälfte.
3. Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 33.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind Wohnungseigentümer in dem Anwesen … in Saarbrücken; der Antragsgegner zu 2) – er ist zugleich Wohnungseigentümer (Antragsgegner zu 1 a) – ist der frühere Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach der Größe der Miteigentumsanteile. Danach standen am 7.10.1993 – an diesem Tag fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt – den Antragstellern zu 1) zusammen 12 Stimmen und den Antragstellern zu 2) ebenfalls zusammen 12 Stimmen zu; der Antragsgegner zu 1) a) hatte 58 Stimmen, die Antragsgegnerin zu 1) b) hatte 17 Stimmen. In der Wohnungseigentümerversammlung wurden mehrheitlich, nämlich mit den Stimmen der Antragsgegner, mehrere Beschlüsse gefaßt. Erstens sollte das Weinlaub an der Fassade des Anwesens im folgenden Frühjahr in Höhe des ersten Obergeschosses, das heißt in Leiterhöhe, zurückgeschnitten werden (Tagesordnungspunkt 1). Zweitens wurde der Verwalter ermächtigt, bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung, die spätere Hausordnung oder das sonstige das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Recht im Namen der Gemeinschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Tagesordn...