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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.12.1991 - 2 A 10816/91

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Urteil vom 20.03.1991; Aktenzeichen 7 K 81/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 2 C 6.92)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1991 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger trat am 01. August 1980 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein und wurde am 03. August 1981 als Polizeioberwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er war nach seiner Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister seit Februar 1985 beim Polizeipräsidium … – Schutzpolizeiinspektion 3 – als Streifenbeamter im allgemeinen Streifendienst und in der Verkehrsunfallaufnahme tätig. Im Mai 1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt.

Nachdem gegen den Kläger bereits im August 1986 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ein Verweis ausgesprochen worden war, leitete der Polizeipräsident in … im Oktober des gleichen Jahres Vorermittlungen nach § 26 des Dienstordnungsgesetzes – DOG – gegen ihn ein, weil er seinen nicht mehr haftpflichtversicherten Pkw am 22. Juli 1986 für eine Fahrt zum Dienst benutzt hatte. Er wurde wegen dieser Tat vom Amtsgericht … durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 04. Dezember 1986 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.

Mit Verfügung vom 06. April 1987 untersagte der Polizeipräsident in … dem Kläger im Hinblick auf diese und eine Reihe weiterer ihm vo...

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