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OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.10.2003 - 2 M 97/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldat auf Zeit. Dienstzeitverlängerung. Eignungsfeststellung. Verfahrensfehler. Heilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwaltungsgerichte sind durch § 17 Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung nicht daran gehindert, im Rahmen von Statusangelegenheiten Eignungsfeststellungen oder Beurteilungen von Soldaten zu überprüfen.

2. Zur nachträglichen Heilung einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung.

 

Normenkette

SG §§ 54-55, 59; WBO 17; VwVfG 45 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Schwerin (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 1 B 440/03)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 24.06.2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.386,10 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers als Soldat auf Zeit.

Der 1979 geborene Antragsteller verpflichtete sich mit Erklärung vom 30.09.2002, 13 Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten. In dieser Erklärung heißt es: „Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf drei Jahre festgesetzt wird. Reicht diese Dienstzeit nicht aus, um erfolgreich an der Feldwebelprüfung teilzunehmen, wird sie um ein Jahr verlängert. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Feldwebelausbildung wird meine Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt. Den Verlängerungen kann ich nicht widersprechen. Falls ich ohne Erfolg an der Feldwebelausbildung teilgenommen habe, wird die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit nur mit meiner Zustimmung festgesetzt.” Am 19.11.2002 wurde dem Antragsteller die Ernennu...

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