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OVG für das Land NRW Urteil vom 22.03.2006 - 12 A 32/05

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Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 1 K 2068/03)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1917 geborene Klägerin, die bis zum April 2001 in N. ansässig war, lebt seit dem 4. April 2001 in einem Altenheim der F.-I.-Stiftung in T.. Sie wird dort entsprechend der Pflegestufe II gepflegt. Die ungedeckten Heimpflegekosten werden aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.

Einen von ihr zuletzt im November 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter ab 1. Januar 2003 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2003 mit der Begründung ab, die Klägerin könne ihren nach Maßgabe des § 3 GSiG zu sichernden Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen, wie sich aus der beigefügten Berechnung ergebe. Danach überstieg das Einkommen der Klägerin mit ihrer Altersrente von 620,48 EUR monatlich die Summe des in Ansatz gebrachten Grundsicherungsbedarfs von 567,95 EUR um 52,53 EUR. Als maßgebenden Regelsatz hatte der Beklagte in die Berechnung mit 234,00 EUR den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen eingestellt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch. Sie machte geltend, der Beklagte habe ihre mit den Merkmalen „G/aG/RF” anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft außer Betracht gelassen, und bat um Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Daraufhin brachte der Beklagte bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs einen Mehrbedarf vo...

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