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OVG für das Land NRW Urteil vom 14.06.1995 - 22 A 2424/94

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die sog. Biotonne

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Kompostierbare Stoffe, die der Besitzer vollständig und ordnungsgemäß kompostiert, sind kein Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG.

2.) Ist die vollständige und ordnungsgemäße Kompostierung gewährleistet, so unterliegt der Besitzer hinsichtlich dieser Stoffe nicht dem Benutzungszwang für die gemeindliche Abfallentsorgung; er ist dementsprechend auch vom Anschlußzwang zu befreien.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; AbfG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Arnsberg (Entscheidung vom 24.03.1994; Aktenzeichen 7 K 6101/92)

 

Tenor

Die Kläger begehren die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die sog. Biotonne. Sie kompostieren in ihrem Garten bereits seit Jahren in einem 2-Kammer-Behältnis alle auf ihrem Wohngrundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe. Das VG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Kläger haben in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1, Buchst. a) der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde K. (AES) einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die braune Abfalltonne, weil objektiv hinreichend gewährleistet ist, daß

  • die auf ihrem Grundstück anfallenden (und für die Benutzung der braunen Tonne vorgesehenen) kompostierbaren Stoffe
  • in einer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Weise auf dem Grundstück kompostiert werden.

Die Kläger unterliegen hinsichtlich der von ihnen ordnungsgemäß kompostierten Stoffe von vornherein nicht dem ortsrechtlichen Benutzungszwang, weil diese Stoffe kein Abfall sind (insoweit kommt dem in § 7 AES für Ausnahmefälle vorgesehenen Ausspruch der Befreiung nur deklaratorische Bedeutung zu), mit der Folge, daß die...

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