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OVG für das Land NRW Beschluss vom 29.07.1994 - 1 A 979/91.PVL

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Leitsatz (amtlich)

Die Frage, welches kommunalverfassungsrechtliche Organ nach Abschluß des mit einer Empfehlung endenden Einigungsstellenverfahrens zur endgültigen Entscheidung gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW berufen ist, kann nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geklärt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 – 6 P 15.85 –, PersV 1988, 131).

 

Normenkette

LPVG NW § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 68 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen PVL 90/90)

 

Tatbestand

Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller von seiner Absicht, die Vorstellungsgespräche im Auswahlverfahren für Stadtinspektor-Anwärter zukünftig durch Einführung eines Assessment-Centers (AC) zu ersetzen. Der Zweck des AC ist darauf gerichtet, den zeitlichen Umfang der Beobachtung wesentlich zu vergrößern und die Meinungsbildung über die Bewerber auf eine breitere Basis zu stellen. Nachdem der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert hatte, rief der Beteiligte die Einigungsstelle mit dem Antrag an, dem zuständigen Organ zu empfehlen, daß die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung des AC zu erteilen sei. Den Antrag wies die Einigungsstelle zurück. Nachdem der Antragsteller die Zuständigkeit des Beteiligten für die Entscheidung in Frage gestellt hatte, entschied der Beteiligte die Einführung des AC und unterrichtete den Antragsteller von der erstmalig für den Einstellungsjahrgang 1992 beabsichtigten Anwendung dieses Auswahlverfahrens. Das daraufhin vom Antragsteller im Beschlußverfahren verfolgte Begehren auf Feststellung, daß der Beteiligte für die Letztentscheidung nicht das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ im Sinne von § 66 Abs. 7 Satz 4 iVm § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW ist, war im ersten Rechtszug und in der Beschwerdeinstanz erfo...

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