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OVG für das Land NRW Beschluss vom 28.02.2002 - 1 A 149/00.PVL

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Leitsatz (amtlich)

Der Widerruf der Zuweisung einer auf Verlangen des Dienstvorgesetzten (§ 67 Satz 1 LBG NRW) ausgeübten Nebentätigkeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW.

 

Normenkette

LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 12; LBG NRW § 67 Sätze 1, 3, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1; BAT § 11

 

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 8361/99.PVL)

 

Tatbestand

In einem landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wurde darüber gestritten, ob der gegenüber einem wissenschaftlichen Angestellten eines Universitätsinstituts ergangene Widerruf einer vorangegangenen Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Blutalkoholuntersuchungsstelle im Nebenamt der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn die Übertragung des Nebenamts – wie hier – auf Verlangen des Dienstherrn (Arbeitgebers) bzw. des für diesen handelnden (Dienst-)Vorgesetzten erfolgt war.

 

Entscheidungsgründe

Der Widerruf der Zuweisung – Verlangen i.S.d. § 67 Satz 1 LBG NRW – einer Tätigkeit im Nebenamt unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW.

Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Die nach dem abstrakten Antrag im Streit stehende Maßnahme lässt sich weder im Wege der Auslegung diesem Mitbestimmungstatbestand zuordnen, noch weist das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit eine „echte” Gesetzeslücke auf, die der Richter selbst (mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis) schließen darf.

Die Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW ergibt Folgendes:

Die Norm knüpft mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen – was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt – begrifflich und systematisch ...

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