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OVG für das Land NRW Beschluss vom 03.02.2000 - 1 A 4968/98.PVL

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Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 2547/97.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller macht ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Schulbudgetierung an den Schulen der Stadt C. geltend.

Am 12. Dezember 1996 beschloss der Rat der Stadt C. die probeweise Einführung sog. Schulbudgets für alle C. Schulen. Danach werden die Mittel aus den Haushaltsstellen, die im Wesentlichen Sachmittel, Mittel für Schulveranstaltungen und allgemeine Geschäftsausgaben betreffen, in einem Schulbudget für jede Schule der Stadt C. zusammengefasst und einem Schulgirokonto überwiesen. Die Verwaltung des Schulbudgets soll von den Schulleitungen (Ausschreibung, Bestellung, Anweisung) und den Schulsekretärinnen (Schreibarbeiten und Führung des Kassenbuches – ggf. Technik unterstützt) übernommen werden. Die für die Schulen im Bereich der Stadt C. haushaltsmäßig zur Verfügung gestellten Mittel wurden zuvor schon in einem Teilbereich – Lehr- und Unterrichtsmittel – in einem sog. Schuletat für jede Schule gesondert zusammengefasst und verwaltet. Die übrigen Mittel wurden bisher durch das Schulverwaltungsamt der Stadt C. verwaltet.

Der Ratsbeschluss wurde vom Oberstadtdirektor der Stadt C. im Wege der Dienstanweisung zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der Stadt C. vom 23. Dezember 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 umgesetzt. In der Dienstanweisung ist u. a. festgelegt, dass die Schulleitung dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eingegangen, die zugewiesenen Mittel zweckentsprechend verwendet und alle Rechnungen ordnungsgemäß angewiesen werden und die Schulleitung damit auch für die Kassenführung veran...

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