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OVG für das Land Brandenburg Beschluss vom 10.04.2001 - 4 A 130/00.Z

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensrechts. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen 1 K 979/99)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei ist die Überprüfung auf die vom Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1998 – 4 B 28/98 –, NVwZ-Beilage 7/1998, 75).

Daraus ergibt sich auch für den hier vorrangig geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine Beschränkung auf die vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte.

Auf dieser Beurteilungsgrundlage unterliegt die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung des Beklagten keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat in der Entscheidung zunächst dargelegt, dass auc...

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