Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Bundes- und Landstraßen
Leitsatz (amtlich)
1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung für die Einleitung von Niederschlagswasser nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war.
2. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Fallen bei einer Straße Eigentum und Straßenbaulast auseinander, ist die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße nicht zulässig, wenn die Abwassergebühren-Satzung die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswasser-gebühren nicht vorsieht.
4. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtsrichtlinien – stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen nicht generell entgegen, da sie einer Umsetzung durch Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen.
Normenkette
ABGS § 20 Abs. 1; FStrG § 5 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 22.09.2006; Aktenzeichen 11 K 9/06) |
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 9/06 – werden die Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Juni 2003, des Neufestsetzungsbescheides vom 17. Dezember 2003, des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 und der in der mündlichen V...