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OVG des Saarlandes Beschluss vom 20.03.1992 - 1 W 5/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung eines Abwasserbeseitigungsgebührenbescheides

 

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Januar 1992 – 11 F 90/91 – wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.199,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Durch Beschluß vom 8.1.1992 – 11 F 90/91 –, zugestellt am 15.1.1992, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.10.1990 über 7.197,62 DM in Höhe eines Teilbetrages von 4.797,62 DM angeordnet und das weitergehende Begehren zurückgewiesen. Gegen den dem Antrag stattgebenden Teil des Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.1.1992.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erweist sich in vollem Umfang als unbegründet, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch ist ersichtlich, daß dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben wird (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.10.1990 habe jedenfalls teilweise eine beachtliche Aussicht auf Erfolg. Vielmehr sprechen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, daß das behördliche Vorgehen rechtsfehlerfrei ist.

Durch den angefochtenen Verwaltungsakt hat der Antragsgegner den Antragsteller als Grundstücksmiteigentümer unter Berufun...

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