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OVG des Saarlandes Beschluss vom 20.01.2004 - 2 W 59/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen bergrechtlichen Sonderbetriebsplan wegen befürchteter Feuchtigkeitsschäden

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 24.07.2003; Aktenzeichen 2 F 13/03)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2003 – 2 F 13/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den beschränkt auf den Abbau der Strebe 8.7-West und 8.8-West, Flöz Schwalbach, gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15.7.2002 – 1201/01/4-35 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das Saarland und Rheinland-Pfalz vom 10.3.2003 – II EN 105/02 – erteilten Sonderbetriebsplanzulassung „Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe 8.7/8.8-West, Flöz Schwalbach und 8.6-West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg” der Grube Ensdorf gerichteten Klage – 2 K 28/03 – abgelehnt hat, ist nicht begründet.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den von ihr erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 80 V VwGO weiter. Ihm hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entsprochen, da die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerde nicht schon deshalb zurückzuweisen ist, weil der weitere Abbau, wie di...

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