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OVG des Saarlandes Beschluss vom 11.09.2009 - 2 A 356/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ermessensfehlerfreies zu Fall bringen eines Einbürgerungsanspruchs durch Widerruf einer Niederlassungserlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis, die – früher als unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Ausländergesetzes – mit Blick auf eine zwischenzeitlich widerrufene Asylanerkennung des Ausländers (hier eines in Deutschland geborenen Kindes auf der Grundlage des § 26 AsylVfG) erteilt worden war, kann nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn die Ausländerbehörde damit einen ansonsten bestehenden, auf Integrationsvermutungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beruhenden Einbürgerungsanspruch nach §§ 10 StAG a.F., 40c StAG “zu Fall bringt”. Dieser Umstand verlangt indes eine umfassende Würdigung im Rahmen der behördlichen Ermessenentscheidung.

2. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG handelt es sich nicht um ein in Bezug auf eine widerrufene Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1 AufenthG) “gleichwertiges” Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zum Widerruf entnommen werden könnten.

 

Normenkette

AsylVfG § 26; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 104a

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen 10 K 301/07)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2008 – 10 K 301/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Eltern der 1995 in A…-Stadt geborenen Klägerin gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, r...

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