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OVG des Saarlandes Beschluss vom 10.06.2010 - 1 A 88/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbürgerung. Vorstrafen. Härtefall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Ausländer mehrfach wegen rechtswidriger Taten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden und resultiert daraus nach der “Umrechnungsformel” des § 12a Abs. 1 S. 2 StAG eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, so liegt keine nur geringfügige Überschreitung des Rahmens nach § 12a Abs. 1 S. 1 und 2 StAG vor.

2. § 12a Abs. 1 S. 1 und 2 StAG findet auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG unmittelbare Anwendung.

3. Eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn die Härte durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt ist und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde.

 

Normenkette

VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 124a Abs. 5 S. 2; StAG § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 9, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 09.02.2010; Aktenzeichen 2 K 530/09)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 530/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahre 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 17.4.2003 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die am 23.1.2004 geborene Tochter besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Kläger ist wegen Urkundenfälschung, Verletzung der Buchführungspflicht und mehrfachen Betrugs vorbestraft (vgl. im Einzelnen die Auflistung auf S. 3/4 des erstinstanzlichen Urteils). Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgerich...

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