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OVG der Freien Hansestadt Bremen Urteil vom 16.11.2005 - 2 A 111/05

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Verfahrensgang

VG Bremen (Urteil vom 01.10.2004; Aktenzeichen 7 K 572/02)

 

Tenor

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom01.10.2004 ergangeneUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen – Einzelrichter der 7. Kammer – wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung aufgehoben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 06.09.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 verpflichtet, den Klägern für das Kind L. für die Zeit vom 22. Januar 2001 bis zum 28. Februar 2002 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Leistungen zum Unterhalt eines Kindes, das sie in ihrer Familie aufgenommen haben.

Die klagenden Eheleute nahmen am 30.05.1997 L., geboren 1989 in Oldenburg, in ihre Familie auf. Seit dem 15.07.1997 sind sie zum Vormund von L. bestellt. Die Kläger haben zwei eigene Kinder, die 1986 und 1990 geboren sind.

Am 30.05.1997 war L. Mutter, bei der er zuvor in Oldenburg gelebt hatte, verstorben. L. Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet war, lebte von der Mutter getrennt ebenfalls in Oldenburg. Er leistet Unterhalt. L. Mutter ist die Schwester des Klägers zu 2.

Mit Schreiben vom 12.01.2001 – eingegangen am 22.01.2001 – wandten sich die Kläger an das Amt für Soziale Dienste der Beklagten und beantragten finanzielle Unterstützung nach dem KJHG.

Das Amt für Soziale Dienste (AfSD) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.09.2...

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