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OVG Berlin Beschluss vom 20.02.2002 - 2 S 6.01

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Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 15.08.2001; Aktenzeichen 10 A 708.00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.06.2002; Aktenzeichen 1 BvR 575/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.225.837 EUR (entsprechend 20 Mio. DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den bevorstehenden Eintritt ihrer Verpflichtung, Einweg-Getränkeverpackungen für Bier und Mineralwasser zurückzunehmen, für sie ein Pfand zu erheben und zu erstatten und sie einer Verwertung zuzuführen.

Die 16 Antragstellerinnen sind teils Getränkeproduzenten, teils (Einzel-)Handelsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem in Einwegverpackungen abgefülltes Bier und Mineralwasser herstellen beziehungsweise derartig verpackte in Deutschland hergestellte oder auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union importierte Getränke vertreiben.

Im Bundesanzeiger vom 28. Januar 1999 (S. 1082) veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die „Bekanntmachung der Erhebung der Bundesregierung bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen in den Jahren 1991 bis 1997 gemäß § 9 Abs. 3 der Verpackungsverordnung”. Als Erhebungsergebnis wurde für das Jahr 1997 ein alle Getränke außer Milch erfassender Mehrweganteil von 71,35 % bei einer maximalen Fehlermarge von 1 % bekannt gegeben, der im Bundesanzeiger vom 4. April 2000 (S. 6009) auf den Wert von 71,33 % korrigiert wurde; in den Getränkebereichen Bier und Mineralwasser lagen die Werte unter denjenigen des Vergleichsjahres 1991. Unter der Überschr...

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