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OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.03.2010 - 3 W 8/10

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Leitsatz (amtlich)

Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann auch das Betreiben eines Gewerbes (hier: Einzelhandelswarenhaus) sein. Eine bei der Bestellung einer solchen Dienstbarkeit vorgenommene Beschränkung des Ausübungsbereiches kann durch die Bezugnahme auf bestimmte natürliche, auch in der Vergangenheit liegende Gegebenheiten beschrieben werden, ohne dass dies den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.

 

Normenkette

BGB § 1090

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 15.12.2009)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden die Zwischenverfügung des AG Westerburg vom 9.3.2009 und der Beschluss des LG Koblenz vom 15.12.2009 aufgehoben.

Das AG - Grundbuchamt - Westerburg wird angewiesen, die in der notariell beglaubigten Urkunde vom 2.10.2008 i.d.F. der Änderung vom 16.12.2008 zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes, den sie der Beteiligten zu 2) durch Mietvertrag zum Betrieb eines (bereits vorhandenen) Einzelhandelswarenhauses überlassen hat. Mit notarieller Urkunde vom 2.10.2008, geändert durch notarielle Erklärung vom 16.12.2008, bestellte die Beteiligte zu 1) zugunsten der Beteiligten zu 2) die Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

1. Dienstbarkeitsbestellung

a) Die A. GmbH & Co Kommanditgesellschaft & bestellt hiermit zugunsten der K. Stiftung & Co KG & eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte berechtigt ist, den Grundbesitz zum dauerhaften Betrieb und Unterhaltung eines SB - Warenhauses einschließlich der bereits am 2.10.2008 vorhandenen Parkplätze und der bereits am 2.10.2008 vorhandenen Lager...

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